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08.01.2022
Seit dem 5. Januar 2022 liegt die Inzidenz in Frankfurt am Main über 350. Wenn dies so bleibt, gelten laut Coronavirus-Schutz-Verordnung (CoSchuV) ab dem 8. Januar 2022 geänderte Regelungen für den Sportbetrieb:
Neue Regelungen ab der Inzidenz von 350
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so gilt ab dem nächsten Tag für den Sportbetrieb:
In ungedeckte Sportstätten dürfen nur geimpfte oder genesene Personen eingelassen werden (2G-Regelung).
In gedeckten Sportstätten dürfen nur geimpfte und genesene Personen mit einem zusätzlichen Testnachweis (kein Selbsttest) eingelassen werden (2G-Plus-Regelung). Maskenpflicht außer bei der Sportausübung.
Ausnahmen von 2G/2G-Plus: Kinder und Jugendliche unter 18 mit Testheft, und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sowie (ehrenamtlich) Beschäftigte;
Bei Sportveranstaltungen im Innenbereich gilt die 2G-Plus-Regelung und die Begrenzung auf max. 250
Zuschauer:innen (inkl. Kinder und Jugendliche). Abstands- und Hygienekonzept. Maskenpflicht.
Bei Sportveranstaltungen im Freien gilt die 2G-Regelung und die Begrenzung auf max. 250
Zuschauer:innen.
Hinweis: Eine sogenannte Booster-Impfung oder Auffrischungsimpfung befreit von dem verpflichtenden
zusätzlichen Testnachweis, wenn Zugangsregeln nach 2G-Plus gelten.
Die Anwendung dieser Regelungen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag.