412 VEREINE
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Der LsbH gewährt seinen Sportvereinen Zuschüsse zur Durchführung des Sportbetriebes und der Gestaltung der Vereinsarbeit. Die Mittel werden im Rahmen des lsb h-Haushaltes durch den Beschluss der zuständigen Gremien bereitgestellt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Für die Gewährung von Zuschüssen gelten bestimmte Voraussetzungen (siehe PDF Förderungsvoraussetzungen).
Verfahren
Die Antragstellung erfolgt auf einem Formblatt, das der LsbH zur Verfügung stellt. Die Vereine erhalten einen Bewilligungsbescheid, aus dem der Förderungszweck und die Höhe des Zuschusses hervorgehen. Die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses ist auf einem Formblatt nachzuweisen. Zuschüsse, die nicht entsprechend der Antragstellung verwendet wurden oder deren Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, sind zurückzuzahlen.
1. Beschäftigung von Übungsleitern/innen
Ziel der Förderung ist der Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern/innen zur Durchführung
von regelmäßigen Übungsstunden (Zeitstunden).
Förderungsfähig ist die Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Übungsleitern/innen. Nicht förderungsfähig ist der Einsatz von Übungsleitern/innen bei Wettkämpfen, Kursen, Einzeltraining, Trainingslagern, Material-Bearbeitung (Bau- und Wartung) und Theorie.
2. Beschäftigung von Jugendleitern/innen
Ziel der Förderung ist der Einsatz von ausgebildeten Jugendleitern/innen in der allgemeinen Jugendarbeit und/oder Interessenvertretung der Jugendlichen in den Mitgliedsvereinen des lsb h.
Es werden die Inhaber/innen von gültigen Jugendleiter-Lizenzen der Landessportbünde und
ihrer Verbände gefördert, sofern die Ausbildung nach den DSB-Richtlinien erfolgte. Die Existenz einer eigenständigen Jugendabteilung ist Voraussetzung für diese Förderung und ist nachzuweisen.
3. Beschäftigung von Vereinsmanagern/innen
Der Einsatz ausgebildeter Vereinsmanager/innen zur Verbesserung der Organisation und Verwaltung in den Sportvereinen des lsb h. Der Förderungsbeitrag muss als Aufwandsentschädigung für den/die betreffende/n Vereinsmanager/in verwendet werden.
Förderungsfähig ist die Beschäftigung von haupt- und nebenamtlichen Vereinsmanagern/innen mit gültiger DSB-Lizenz.
4a. Durchführung von Baumaßnahmen wie:
vereinseigener bzw. den Mitgliedsvereinen langfristig (mindestens 25 Jahre) überlassener Sportanlagen.
4b. Anschaffung von Sportgeräten für den Übungs- und Wettkampfbetrieb
Ziel ist die Förderung der Anschaffung von Sportgeräten, die unmittelbar für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Vereine verwendet werden. Nicht gefördert werden Anschaffungen von persönlichen Ausrüstungsgegenständen und Anschaffungen unter einem Gesamtbetrag von Euro 256,--. Die Anschaffung von Gerätepaketen ab Euro 256,-- ist zulässig.
Die Höchstförderungssätze richten sich nach der Mitgliederzahl des jeweiligen Vereins.